Satzung

der Trachtenkapelle Herrischried e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereines

Der Verein wurde im Jahre 1863 als Musikgesellschaft Herrischried gegründet, 1920 bei der Neustrukturierung als Musikverein Herrischried benannt, führt seit 1973 den Namen „Trachtenkapelle Herrischried“ mit Sitz in 79737 Herrischried und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Säckingen eingetragen werden.

§ 2: Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO) und zwar insbesondere durch:

a.) Pflege der Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens in selbstloser und gemeinnütziger Weise, sowie das heimatliche Brauchtum zu fördern und zu bewahren. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten,

b.) Die Ausbildung der Musiker/innen und das musikalische Niveau der Kapelle zu heben.

c.) Jugendpflegerische Maßnahmen in Form der Ausbildung der Bläserjugend.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, bestimmt die Gemeinde als Sachverwalter über das vorhandene Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt.

§ 3: Mitgliedschaft

a.) Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die ein Musikinstrument beherrscht und in der Aktivkapelle ein Probejahr abgeleistet hat. Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand und alle anwesenden aktiven Mitglieder an der Generalversammlung durch Abstimmung. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den durch den Dirigenten festgesetzten Proben und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. Das aktive Mitglied ist von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit. Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter trifft der geschäftsführende Vorstand des Vereines entsprechend den Richtlinien Entscheidung.

b.) Passive Mitglieder

Passives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16.Lebensjahr vollendet hat. Jedes passive Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die Generalversammlung bestimmt.

c.) Zum Ehrenmitglied des Vereines wird ernannt:

1. Wer mindestens 25 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat.

2. Wer aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen als aktives Mitglied vorzeitig ( als der unter c.)1. genannten Frist ) ausscheiden muß und sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. In diesem Falle ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmehrheit erforderlich.

§4: Austritt und Ausschluß

1.) Der Austritt eines aktiven oder passiven Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss dem Vorstand jeweils bis zum 1.Oktober schriftlich angezeigt werden.

2.) Ausgeschlossen werden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes:

a.) Wer das Ansehen des Vereines schädigt oder seinen Intersessen zuwiderhandelt;

b.) Wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält;

c.) Wer mit den Beitragszahlungen länger als sechs Monate in Verzug ist.

§5: Organisation und Verwaltung

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Die Leitung des Vereines erfolgt durch den Gesamtvorstand.

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

a.) dem geschäftsführenden Vorstand

b.) dem Beirat

zu a.) der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem 1.Vorstand

dem 2.Vorstand

dem Schriftführer

dem Kassierer

zu b.) der Beirat  setzt sich zusammen aus:

dem Dirigenten

den Aktivmitgliedsvertretern

dem Passivmitgliedsvertreter

dem Jugendvertreter

Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der den betreffenden Gremien angehörenden Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes, oder, falls dieser verhindert ist, die seines Stellvertreters.

2. Wahlen

Der geschäftsführende Vorstand sowie der Beirat wird durch die Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.

a.) in den Jahren mit gerader Endziffer der 1. Vorstand, Schriftführer, die 1. Hälfte der Aktivmitgliedervertreter, der Passivmitgliedervertreter und Jugendvertreter.

b.) in den Jahren mit ungerader Endziffer der 2. Vorstand, Kassierer, die 2. Hälfte der Aktivmitgliedervertreter.

c.) Der Dirigent ist bis zu seinem Ausscheiden gewählt.

d.) Die Wiederwahl ist zulässig.

e.) Der Gesamtvorstand, außer des Passivmitgliedsvertreters, wird von den aktiven Mitgliedern gewählt.

f.) Der Passivmitgliedsvertreter wird auch von den anwesenden Passivmitgliedern gewählt.

g.) Die Ressortvertreter sind vom Gesamtvorstand zu bestellen. Dies sind: Trachtenwart, Notenwart, Instrumentenwart, Pressebeauftragte und Ehrenvorstand.

3. Aufgaben

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2.Vorstand nur bei Verhinderung des 1.Vorstandes tätig werden darf. Sie behalten ihr Amt, bis wirksame Neuwahlen durchgeführt sind. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, führt die Sitzungsprotokolle, die Vereinschronik. Der Kassierer erledigt die Finanzarbeiten. Er ist verpflichtet, die Beiträge und sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach Weisung des Gesamtvorstandes zu erledigen und Buch führen. Belege und Rechnngen sind nachzuweisen.

Die Ressortvertreter werden durch den Vorstand zu den Vorstandsitzungen angefordert und beraten ihn in ihrem Ressort.

§6: Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

1. Die Angelegenheiten des Vereines werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch die Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) geregelt.

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.

2. Die Generalversammlung muss spätestens Ende Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sie soll den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher schriftlich angezeigt werden, und muss folgende Punkte enthalten:

a.) Jahresbericht

b.) Abnahme der Finanzgeschäfte

c.) Neuwahl des Gesamtvorstandes im rollierenden System nach §5 Abs. 2

zu 2. b.): Die Finanzgeschäfte werden vor der Versammlung durch zwei vom Gesamtvorstand bestimmte Kassenrevisoren geprüft, bevor sie durch den Kassierer in der Generalversammlung zur Veröffentlichung gelangen.

Anträge und Anregungen der Mitglieder sind dem 1.Vorstand spätestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Die Wahlen leitet jeweils eine neutrale Person (ein/e Vertreter/in der Gemeinde).

Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt; ebenso die Mitglieder des Gesamtvorstandes. Bei Stimmgleichheit in offener Wahl entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes.

3. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt der Verein zusammen:

1.) wenn es der 1.Vorstand nach Anhörung des Gesamtvorstandes für angemessen hält, oder

2.) wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder oder mindestens der fünfte Teil aller Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. (§ 37 BGB)

4. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

5. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7: Besondere Bestimmungen

1. Alle Ämter sind Ehrenämter. Sie sorgen jederzeit für die Einhaltung der Satzung und geben den Mitgliedern in der Arbeit an der Verwirklichung des Vereinszweckes ein Vorbild.

2. Die Mitglieder haften nicht persönlich. Die Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

3. Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft des für ihn regional zuständigen Musikverbandes und verpflichtet sich, an den vom Verband angesetzten Veranstaltungen teilzunehmen, mit der Einschränkung, dass für eine Teilnahme die finanziellen und personellen Voraussetzungen gegeben sind.

4. Soweit es die Kassenlage des Vereines erfordert, kann der Gesamtvorstand die Durchführung zweckgeeigneter Veranstaltungen beschließen.

5. Die Neuaufnahmen von aktiven Mitgliedern, sind vor den Wahlen durchzuführen.

§ 8: Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Mindestens zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen. Der Antrag auf Änderung muss zuvor in der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§ 9: Auflösung des Vereines

1. Eine Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladungen zu einer solchen Versammlung haben gemäß § 6 der Satzung durch schriftliche Mitteilung zu geschehen, wobei die Absicht der Vereinsauflösung mitgeteilt werden muss. Der Verein ist aufgelöst, wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies in geheimer Abstimmung zum Ausdruck bringen.

2. In diesem Fall ist ein aus mindestens drei Personen bestehendes Gremium zu wählen, das die Abwicklung aller den Verein betreffenden Verpflichtungen zu vollziehen und eine Bestandsaufnahme zu erstellen hat. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung wird der Gemeinde Herrischried oder einem von ihr beauftragten Bevollmächtigten zugestanden.

3. Das noch nach der Abwicklung bestehende Barvermögen muss auf ein Konto bei der heimischen Bank einbezahlt werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren als gesperrt, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Neugründung erfolgt. Eine Freigabe des gesperrten Betrages kann nur durch die Gemeinde erfolgen; sie verwaltet das Guthaben treuhänderisch.

Ist nach Ablauf dieser auf fünf Jahre festgelegten Sperrfrist keine Neugründung erfolgt, so kann die Gemeinde Herrischried über das Konto zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung verfügen.

4. Das übrige Vereinsvermögen, seien es Instrumente, Notenpulte, Trachten und v.a.m. dürfen ebenfalls während eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht veräußert werden, sondern müssen in Herrischried an einem hierfür zu bestimmenden Ort unter Beifügung des Bestandsverzeichnisses aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Sperrfrist kann die Gemeinde Herrischried über die Verwendung dieser Gegenstände zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung verfügen.

5. Die Vereinsfahne ist unverkäuflich, sie verbleibt in der Obhut der Gemeinde Herrischried.

Schlußbemerkungen

Die Neufassung der Satzung wurde in der Generalversammlung am 22. Januar 2000 zur Diskussion gestellt und nach vorgeschlagenen Änderungen einstimmig genehmigt.

Der § 3 Mitgliedschaft, Abs. a) wurde ergänzt, § 5 Organisation und Verwaltung wurde neu gestaltet, § 7 ergänzt.

Die Satzungen vom 01.Februar 1863, vom 01.Januar 1920, vom 29.März 1947, vom August 1964, vom 04. Februar 1984 und vom 26. Januar 1996 verlieren somit ihre Gültigkeit.

Herrischried, den 22. Januar 2000

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